Nachhaltigkeitsberichterstattung

Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung, ob Sie gemäß CSRD berichtspflichtig sind. 

Neue Berichtspflicht

Gemäß der am 05. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind zukünftig neben kapitalmarktorientierten Unternehmen, auch große Kapitalgesellschaften berichtspflichtig. 

Wirtschaftsprüfung auf dem neusten Stand

Um für unsere Mandanten wie gewohnt umfassende Beratungsexpertise aus einer Hand anzubieten, haben wir in diesem Jahr den Bereich „Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten“ innerhalb unserer Sparte Wirtschaftsprüfung aufgebaut.

Wir wollen Sie im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung stärken und mit unserer neu gewonnenen Kompetenz mögliche Unsicherheiten beseitigen.

Unser aktuellster Beitrag zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung
Friedrichs & Partner Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

FP goes Nachhaltigkeitsberichterstattung

Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung, ob Sie gemäß CSRD berichtspflichtig sind. 

Unternehmen die von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind

Alle großen Kapitalgesellschaften die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme größer € 25 Mio.
  • Umsatzerlöse größer € 50 Mio.
  • Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt größer 250 Angestellte

Unternehmen anderer Rechtsformen, soweit diese gemäß Landes- bzw. Bundesgesetzen, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags dazu verpflichtet sind, ihren Abschluss und ihren Lagebericht nach den Regelungen für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. 

Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Berichterstattung umfasst vorgegebene Berichtsinhalte zu den sogenannten ESG-Themen sowie Pflichtangaben gemäß der EU-Taxonomie Verordnung.

Die ESG-Berichtsinhalte beziehen sich auf die Themenfelder Environmental (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung). Diese werden mithilfe von 12 European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisiert. 

Gemäß der EU-Taxonomie Verordnung sind Kennzahlen zu „ökologisch nachhaltigen“ Aktivitäten zu berichten.

Angabepflichten gemäß ESRS E1-6 zu Treibhausgasemissionen

Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ob ein Thema Wesentlich und damit berichtspflichtig ist, wird anhand des Prinzips der Doppelten Wesentlichkeit (Inside-Out- und Outside-In-Perspektive) geprüft. Für die Beurteilung sind nicht nur die eigenen Geschäftstätigkeiten relevant, sondern auch die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette sowie Beurteilungen der Stakeholder. Eine besondere Herausforderung stellt bei der Angabepflicht die Auskunft über die Treibhausgasemissionen entlang der Wertschöpfungskette dar.  

Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ob ein Thema Wesentlich und damit berichtspflichtig ist, wird anhand des Prinzips der Doppelten Wesentlichkeit (Inside-Out- und Outside-In-Perspektive) geprüft. Für die Beurteilung sind nicht nur die eigenen Geschäftstätigkeiten relevant, sondern auch die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette sowie Beurteilungen der Stakeholder. Eine besondere Herausforderung stellt bei der Angabepflicht die Auskunft über die Treibhausgasemissionen entlang der Wertschöpfungskette dar.  

Angabepflichten gemäß ESRS E1-6 zu Treibhausgasemissionen

EU-Taxonomie Verordnung

Die Verordnung sieht Geschäftsaktivitäten als „ökologisch nachhaltig“ an, wenn diese einen Beitrag zu einem der folgenden Umweltziele leisten (substanzieller Beitrag):

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Schutz von Wasser-und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung der Umweltverschmutzung
  • Schutz der Ökosysteme

Gleichzeitig darf kein anderes Umweltziel verletzt werden (Do-no-Significant-Harm-Prinzip) und es muss ein bestimmter sozialer Mindeststandard sichergestellt werden (Minimum Safeguards). Die zu berichtenden Kennzahlen sind Umsatz, CapEx und OpEx.

Zu berichtende Kennzahlen gemäß EU-Taxonomie Verordnung
Wirtschaftsprüfer Jonas Borchard bei Friedrichs & Partner

Prüfung von
Nachhaltigkeitsberichten

In Deutschland erfolgt die Prüfung durch Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Entweder erfolgt die Prüfung durch den Abschlussprüfer oder einen Zweitprüfer, der nur den Nachhaltigkeitsbericht prüft. Das Ergebnis wird in einem separaten Testat festgehalten. Die Prüfung erfolgt im Gegensatz zur Abschlussprüfung mit begrenzter Sicherheit. 

Sie sind sich aktuell nicht sicher, ob Ihre Gesellschaft unter die Regelungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung fällt? Ihre große Kapitalgesellschaft wird ab 2025 gemäß der CSRD-Richtlinie einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen, aber Ihr aktueller Abschlussprüfer bietet keine Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten an? Sprechen Sie uns gerne an!

Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unseren Spezialisten.