F&P goes Nachhaltigkeitsberichterstattung
3. Mai 2024

F&P baut neuen Bereich „Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten“ auf.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist das zentrale aktuelle Thema der Unternehmenspublizität. Trotz der Wichtigkeit und Aktualität des Themas herrscht im deutschen Mittelstand nach wie vor eine sehr starke Verunsicherung. Viele Unternehmen sind sich noch nicht über die kommenden Berichtserstattungspflichten und den damit verbundenen Mehraufwand im Unternehmen bewusst.

Um für unsere Mandanten wie gewohnt umfassende Beratungsexpertise aus einer Hand anzubieten, bauen wir bei F&P aktuell den Bereich „Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten“ innerhalb unserer Sparte Wirtschaftsprüfung auf. Wir freuen uns, dass unser Partner Sven Sackmann im März 2024 nach Besuch der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) angebotenen Weiterqualifizierung als einer der ersten deutschen Sustainability-Auditor IDW anerkannt wurde und somit mit seiner gewonnenen fachlichen Expertise den Aufbau unseres Bereichs „Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten“ verantworten kann.

Was ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Gemäß der am 05. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) müssen zukünftig auch nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen über die Themenfelder Environmental (Umwelt), Social (Soziales), Governance (Unternehmensführung), die sogenannten ESG-Themen berichten. Daneben ergibt sich die Verpflichtung aus der EU-Taxonomie Verordnung über als „ökologisch nachhaltig“ anzusehende Geschäftsaktivitäten zu berichten.

Welche Unternehmen sind von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen und ab wann ist erstmalig zu berichten?

Die Berichtspflicht gemäß der CSRD gilt für alle großen Kapitalgesellschaften, somit für Gesellschaften, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme größer € 25 Mio.
  • Umsatzerlöse größer € 50 Mio.
  • Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt größer 250 AN.

Daneben können aber auch Unternehmen anderer Rechtsformen oder nicht große Kapitalgesellschaften in den Anwendungsbereich fallen, soweit sie gemäß Landes- bzw. Bundesgesetzen, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags dazu verpflichtet sind, ihren Abschluss und Lagebericht nach den Regelungen für große Kapitalgesellschaften aufzustellen.

Wir empfehlen Ihnen frühzeitig zu prüfen, ob Sie unter die Regelungen fallen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung!

Die Berichtspflicht gilt erstmalig für das Geschäftsjahr 2025*. Somit erfolgt die erstmalige Aufstellung und Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts Anfang des Jahres 2026. Gleichwohl sollte man sich schon in 2024 intensiv mit der Thematik befassen um entsprechende Expertise im Unternehmen aufzubauen und die Informations- und Berichtsstrukturen auf die geänderten Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzupassen.

Neben den direkt durch die CSRD betroffenen Unternehmen werden aber auch eine Vielzahl an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterschiedlicher Rechtsformen zukünftig indirekt durch die CSRD betroffen sein. Da Banken zukünftig über ihre Green-Asset-Ratio (GAR) berichten müssen, werden sie hierfür notwendige ESG Informationen bei ihren Geschäftspartnern anfragen, so dass diese zukünftig auch entsprechende ESG Informationen in ihren Unternehmen erheben müssen.

*Für börsennotierte Unternehmen, die bereits jetzt der NFRD unterliegen ab 2024; für mittlere und kleine (KMU) kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 2025 mit möglicher Aufschiebung bis 2028; für bestimmte Nicht-EU-Unternehmensgruppen ab 2028.

Über welche Themen ist zu berichten?

Die von der CSRD-Richtlinie vorgegebenen ESG-Berichtsinhalte (Environmental (Umwelt), Social (Soziales), Governance (Unternehmensführung)), werden durch aktuell 12 European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisiert. Bei den ESRS handelt es sich um EU-Verordnungen, die direkt Rechtswirkung entfalten und somit Berichtsinhalte definieren, die von allen Unternehmen umzusetzen sind.

ESRS-Berichtsstandards:

Abbildung 1: in Anlehnung an Präsentationen des IDW Sustainability-Auditor Lehrgangs 2023/2024

Die ESRS gliedern sich in zwei übergeordnete Standards mit allgemeinen Themen bzw. Definitionen und insgesamt 10 Themenstandards in den Bereichen (Environmental (Umwelt), Social (Soziales), Governance (Unternehmensführung). Die einzelnen Themenstandards sind grundsätzlich gleich aufgebaut und behandeln Angaben zur Unternehmensführung (Governance), der Strategie im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsthemen, dem Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen von Nachhaltigkeitsaspekten sowie diesbezüglicher Parameter und Ziele.

Die Standards definieren über 1.000 quantitative und qualitative Datenpunkte, die ein Unternehmen je nach Wesentlichkeitsbeurteilung offenlegen muss. Die Wesentlichkeitsbeurteilung ist herbei ein zentraler und wichtiger Prozessschritt im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, den ihr Ergebnis gibt vor, über welche der über 1.000 Datenpunkte am Ende zu berichten ist. 

Bei der Beurteilung, ob ein Thema Wesentlich (und somit berichtspflichtig) ist, wird das Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit verfolgt: Inside-Out-Perspektive / Outside-In-Perspektive.

  • Inside-Out-Perspektive (Auswirkungswesentlichkeit / Impact Materiality): Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens hat wesentliche (direkte oder indirekte) tatsächliche oder potenzielle erhebliche positive oder negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte (Umwelt oder Gesellschaft).
  • Outside-In-Perspektive (Finanzielle Wesentlichkeit / Financial Materiality): Der Nachhaltigkeitsaspekt wirkt sich auf Risiken und Chancen, die zukünftige Cashflows und damit den Unternehmenswert kurz-, mittel-, oder langfristig beeinflussen oder beeinflussen können aus.

Bei der Wesentlichkeitsbeurteilung ist nicht nur die eigene Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen, sondern auch die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette. Daneben erfolgt die Beurteilung aus Sicht der Stakeholder (eigene Belegschaft, Lieferanten, Kunden, NGOs, etc.), so dass diese i.d.R. in den Prozess einzubinden sind.

Eine besondere Herausforderung in der praktischen Umsetzung der ESRS ergibt sich aus der Angabepflicht gemäß ESRS E1-6 zu THG-Bruttoemissionen der Kategorie Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen. Hiernach hat ein Unternehmen quantitative Angaben über sowohl seine eigenen Treibhausgasemissionen, als auch über die Treibhausgasemissionen entlang seiner sowohl vor- als auch nachgelagerten Wertschöpfungskette zu berichten.

Angabepflichten gemäß ESRS E1-6 zu Treibhausgasemissionen:

Abbildung 2: in Anlehnung an Präsentationen des IDW Sustainability-Auditor Lehrgangs 2023/2024

Neben den Anforderungen aus den ESRS ergeben sich über die CSRD-Richtlinie noch Berichterstattungspflichten aus der EU-Taxonomie Verordnung zu „ökologisch nachhaltigen“ Aktivitäten. Gemäß der EU-Taxonomie Verordnung als „ökologisch nachhaltig“ anzusehende Geschäftsaktivitäten sind solche Aktivitäten, die einen Beitrag zu einem der 6 definierten Umweltziele: Klimaschutz; Anpassung an den Klimawandel; Schutz von Wasser-und Meeresressourcen; Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; Vermeidung der Umweltverschmutzung; Schutz der Ökosysteme leisten (substanzieller Beitrag) und gleichzeitig kein anderes Umweltziel verletzen (Do-no-Significant-Harm-Prinzip) sowie unter einem bestimmten Sozialen Mindeststandard (Minimum Safeguards) erbracht werden. Für diese taxonomiekonformen Aktivitäten sind zukünftig die Kennzahlen: Umsatz, CapEx und OpEX zu berichten.

Zu berichtende Kennzahlen gemäß EU-Taxonomie Verordnung:

Abbildung 3: in Anlehnung an Präsentationen des IDW Sustainability-Auditor Lehrgangs 2023/2024

Wo erfolgen die Berichterstattung und die Offenlegung? 

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt als gesondertes Kapitel im Lagebericht.

Zukünftiger Aufbau Lagebericht*:

*Beispielhaft unterstellt, dass die Angaben gemäß ESRS E3, E4 und S3 nicht Wesentlich sind und somit keine Berichterstattung hierzu vorgenommen wird.

Abbildung 4: in Anlehnung an Präsentationen des IDW Sustainability-Auditor Lehrgangs 2023/2024

Die Veröffentlichung erfolgt zukünftig über den European Single Acces Point (ESAP) in dem ESEF-Format (European Single Electronic Format).  Hierbei handelt es sich um ein spezielles digitales Format das aus dem „herkömmlichen“ Lagebericht über eine XBRL-Taxonomie generiert wird (sogenanntes „Tagging“). In der Praxis erfolgt dieses über eine hierfür notwendige Software-Lösung, wobei der Prozess des „Taggings“ an sich ein sehr aufwendiger manueller Vorgang ist.

Wer prüft die Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Die Prüfung erfolgt in Deutschland ausschließlich durch Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Hierbei kann es sich um den Abschlussprüfer der Gesellschaft oder um einen zweiten Wirtschaftsprüfer, der nur den Nachhaltigkeitsbericht prüft, handeln. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem gesonderten Testat sowie Prüfungsbericht festgehalten (keine Zusammenlegung mit dem Testat zur Abschlussprüfung möglich). Im Gegensatz zur Abschussprüfung erfolgt nur eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit.

Wie können wir Sie unterstützen?

Sie sind sich aktuell nicht sicher, ob Ihre Gesellschaft unter die Regelungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung fällt? Ihre große Kapitalgesellschaft wird ab 2025 gemäß der CSRD-Richtlinie einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen, aber Ihr aktueller Abschlussprüfer bietet keine Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten an?

Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unseren Spezialisten.

Wir empfehlen bei Prüfungsmandanten dringend eine erstellungsbegleitende Prüfung bereits ab der Konzeptionierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, über den Prozess der Wesentlichkeitsbeurteilung, bis zur erstmaligen Erstellung für das Berichtsjahr 2025. Insbesondere im ersten Jahr der Nachhaltigkeitsberichtserstellung sowie -prüfung sollte der hierfür notwendige Arbeitsaufwand nicht unterschätzt werden.